Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Josef Schnabels GmbH & Co. KG
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen Vertrages.
2. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluß noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muß.
3. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Lie-ferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
4. Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
II. Angebote, Bestellungen
1. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
2. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestäti-gen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
III. Preise, Gewichte
1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwert¬steuer.
2. Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätz¬liche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebüh-ren.
3. Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transports geht allein zu Lasten des Käufers.
IV. Menge, Qualität, Kennzeichnung
1. Wir sind stets berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10 % weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.
2. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist.
3. Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne des Lebensmit-telkennzeichnungsrechts.
V. Versand, Lieferung
1. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Daraus erwachsende Kosten gehen al-lein zu seinen Lasten.
2. Die Wahl des Versandortes und des Förderungswesens sowie Transportmittels erfolgt mangels abwei-chender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
3. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
4. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbe-lieferung.
6. Angegebene Liefer- oder Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.
7. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche An-ordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbeliefe-rungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziff. 5 – entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwir-kungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige An-sprüche zustehen.
8. Wird – ohne das ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziff. 7 vorliegt – eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort
a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung / Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken, und
b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemes-senem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichpro-benweise aufzutauen ist.
2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am verein-barten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung, gem. vorstehender Ziff. 1 b, zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend:
Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen 2 Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muß uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschrift¬lich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängel¬rügen gegenüber Han-delsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) Aus der Rüge muß Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
3. Beanstandungen in bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausge¬schlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziff. 1 a erforderlichen Vermerk auf Liefer¬schein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausge¬schlossen, sobald der Käufer die ge-lieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
1. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Das Wahlrecht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware steht uns zu. Erst wenn die Mangelbe-seitigung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist und wenn es sich nicht um unerhebli-che Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe der nachfolgenden Klauseln zu
2. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Ersatz der Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht hat, es sei denn, dass für die von uns gelie-ferten Ware ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung für Schadenersatz ist auf die vorhersehbare, typi-sche Weise entstehenden Schaden begrenzt.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunab-hängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Körper- und Gesundheits-schäden oder Verlust des Lebens, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
4. Es gelten nur die Vereinbarungen bei Vertragsschluss. Für die Beschaffenheitsvereinbarung der Herkunft der Kaufsache gilt nur die Produktionsbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Darstel-lungen, Werbungen und Anpreisungen, auch nachgelagerte, stellen neben der vereinbarten Produktions-beschreibung Herkunft keine Beschaffenheitsvereinbarungen der Kaufsache dar. Nach Vertragsschluss einseitig angeforderte Beschaffenheitsregelungen zur Herkunft gelten in Abweichung zur ursprünglichen Vereinbarung nur dann als vereinbart, wenn diese für beide Vertragspartner schriftlich vereinbart werden und diese beiden schriftlich vorliegen (§§ 126, 127 BGB). Gleiches gilt für Garantieangaben. Mängelan-sprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5. Ansprüche wegen Mängeln verjähren mit Ablauf des zugesicherten Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) ab Gefahrtragung. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei An-sprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Be-schaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Übergang der Transportgefahr auf den Kunden vorhanden war und von einem Ver-braucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rück-griffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach § 478 BGB unberührt. Für die Verjährung dieser Rück-griffsansprüche gilt § 479 BGB.
7. Dem Verwender steht immer ein Recht auf Einsichtnahme und Prüfung der durch den Erwerber bemängel-ten Kaufsache zu. Diesbezüglich ist der Verwender berechtigt, Stichproben bei dieser Kaufsache und den daraus erzeugten Waren zu entnehmen und dann einer eigenen Prüfung zuzuführen. Bei unberechtigter Bemängelung trägt der Käufer die Kosten der Prüfung.
VIII. Zahlung
1. Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug sofort nach Rech-nungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
2. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 14 Kalendertagen ab Lieferungserhalt ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ge-mäß § 247 BGB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Nachweis eines hö-heren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Käufer erteilt uns hiermit die Einzugsermäch-tigung für Forderungen, mit deren Zahlung er im Verzuge ist.
4. Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprozess stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungs-einstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände be-kannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem sol-chen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzu-treten.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
6. Wir können jederzeit mit unseren Forderungen oder den Forderungen unserer verbundenen Unternehmen und Beteiligungen i.S.d. § 271 HGB gegen Forderungen des Käufers aufrechnen. Für Forderungen der Be-teiligungen gilt dies, soweit diese vorher die Forderung an den Verkäufer abgetreten haben.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer unsere sämtlichen Forde¬rungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
2. Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben VIII, Punkt 4). Dar-über hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
3. Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziff. 2 entspre-chend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgend¬welche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
4. Wird unsere Vorbehaltsware mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungs¬wertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
5. Waren, an denen wir gemäß der vorstehenden Ziffern 3 und 4 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die von uns gem. vorstehender Ziff. 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (=Wieder¬verkäufers) eröffnet oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände ent-halten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräuße-rung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Veräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verar¬beiteten oder vermischten Ware.
7. Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 110 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuß der Außen¬stände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl frei¬gegeben.
8. Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzie-hungsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäfts¬betrieb gegeben ist (s. dazu VIII Ziff.4). Darüber hinaus können wir die Einziehungser¬mächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten, uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen, in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungser¬mächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Ver-langen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und uns die zur Einzie¬hung er-forderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
11. Wir können in den Fällen der VIII. Nr. 4 vom Kunden verlangen, dass er uns die durch Weiter¬veräußerung entstehenden und gemäß IX. Nr. 6 an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzu¬legen.
X. Leergut
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Werts zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leer-gut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten zum Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Käufer mit der Rück-gabe des Leerguts in Verzug, so kön¬nen wir neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemesse-nen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
XI. Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Versandort.
2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im In-land keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand Osnabrück vereinbart. Wir sind aber be-rechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlos¬sen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche – wirksame – Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefal¬lenen Vorschrift soweit wie möglich zu verwirklichen.
5. Wir gewährleisten die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf von uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten des Kunden bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Daten-schutzerklärung
Fassung vom April 2019